Asien ist ein Kontinent für Entdecker, Abenteurer und Individualtouristen. Allerdings ist die Anreise auch mit langen Flügen zu bewerkstelligen und dabei kann einiges passieren, auf das man lieber verzichten würde: Verspätungen und Flugausfälle.
Gerade bei Individualtouristen ist der ferne Osten beliebt. Viele nützen dabei Gabelflüge, bei denen der Hinflug in die eine Stadt geht und der Rückflug von einer anderen startet. Zwar gibt es auch Direktflüge, aber günstiger wird es mit Multi-Stop Flügen. Dabei ist es dann besonders ärgerlich, wenn zB der Zubringerflug Verspätung hat und man dann gezwungen ist, mehrere Stunden auf den Anschlussflug zu warten. Besonders wenn die Zwischenaufenthalte zu knapp bemessen sind, kann bereits eine halbe Stunde Verspätung den gesamten Plan durcheinander bringen.
Die Versuchung ist groß, die Flüge einzeln zu buchen; sind sie schließlich billiger als den gesamten Flug bei einer Airline zu buchen. Gerade bei den asiatischen Fluglinien lässt sich hier einiges sparen. Im Gegensatz zu den europäischen Billigairlines punktet die fernöstliche Billigkonkurrenz mit Pünktlichkeit. Wer vom Unionsgebiet eine Flugreise antritt oder von einem Drittstaat in der Union ankommt, ist durch die EU-Fluggastrechteverordnung geschützt. Ergeben sich dann Verzögerungen beim außereuropäischen Weiterflug, kann man den Verbraucherschutz der EU nur eingeschränkt nutzen. Dann nämlich, wenn der Flug als Einheit gebucht wurde. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft für ihre Ausführungsgehilfen geradestehen – selbst dann, wenn sie selber den Zubringerflug pünktlich durchgeführt hat. Unter diesem Aspekt rechnet es sich vielleicht, hier etwas mehr Geld auszugeben und im Ernstfall eine Entschädigung zu kassieren.
Was regelt die EU-Fluggastrechteverordnung konkret?
Passagiere, die gegen ihren Willen nicht befördert werden, wesentlich später am Zielort ankommen als geplant oder die überhaupt am Flughafen gestrandet sind, weil der Flug annulliert wurde, sind durch diese Verordnung geschützt. Wenn sie davon betroffen sind, erhalten sie eine Entschädigung.
Von einer Nichtbeförderung spricht man, wenn der Flug überbucht ist und aus Sicherheitsgründen ein paar Passagiere nicht mit an Bord genommen werden. Zuerst versucht die Airline zwar mit kostenlosen Upgrades auszugleichen oder Freiwillige zu finden, nur geht es sich manchmal trotzdem nicht aus. Auch ein Downgrade ist möglich. In diesem Fall sind – je nach zurückgelegter Distanz – bis zu 75% der Ticketkosten zu erstatten. Wer eine vierwöchige Tour quer durch Asien geplant hat, kann sich eventuell damit anfreunden, ein paar Stunden später anzukommen. Es hat nämlich eine Reihe von Vorteilen.
Die Airline muss auf ihre Kosten einen Ersatzflug buchen und wegen der Kurzfristigkeit kann sich mitunter eine bessere Klasse als die gebuchte ausgehen. Dann sind sie verpflichtet, die Entgegenkommenden zu unterstützen, was nichts anderes bedeutet als Verpflegung und eine Übernachtung, falls die alternative Beförderung erst am nächsten Tag startet. Entschädigt wird man obendrein, nur halt meist in Form von Gutscheinen. Die fallen jedoch bei weitem höher aus als der gesetzliche Anspruch und werden rascher ausbezahlt.
Wer zB nach einer Verspätung bei Eurowings Beschwerde einreicht, wird in der Regel mit der Rechtsabteilung der Konzernmutter streiten und die versuchen zuerst, alle Ansprüche abzuwehren, weil es die Bilanz massiv belastet. Hier kann es sich mitunter lohnen, sich gleich an eines der Fluggastportale wie etwa AirHelp zu wenden. Das schont die Nerven und im Ernstfall übernehmen diese Portale auch das Prozesskostenrisiko, falls der Anspruch eingeklagt werden muss.
Wir haben AirHelp übrigens schon einmal bei Ansprüchen gegen OmanAir genutzt, das Geld für Entschädigung des verspäteten Fluges nach Bangkok war binnen 2 Wochen auf unserem Konto!